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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 331)
Neuordnung der Tourismusorganisationen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. September 1992, Nr. 36.

Art. 15 (Zielsetzung und Aufgaben der Tourismusvereine)

(1) Tourismusvereine sind Vereinigungen ohne Gewinnabsicht, die sich auf Ortsebene zu dem Zweck bilden, den Fremdenverkehr im jeweiligen Gebiet zu fördern und zu heben. Im einzelnen haben sie die Aufgabe,

  1. Informations- und Servicestellen für die Touristen, einschließlich der Vermittlung von touristischen Dienstleistungen und der entsprechenden Buchung, einzurichten. Die Tourismusvereine sind befugt, Reservierungen, samt den dazugehörigen Leistungen, ohne eigene Verwaltungsbewilligung vorzunehmen, sofern sie sich auf das jeweilige Einzugsgebiet beschränken,
  2. im jeweiligen Gebiet Veranstaltungen und andere Initiativen, die besonders für den Fremdenverkehr von Belang sind, zu fördern und durchzuführen,
  3. vorzugsweise in Zusammenarbeit mit anderen Tourismusorganisationen Tourismus-Marketinginitiativen zu ergreifen,
  4. die Wertschätzung für das landschaftliche, künstlerische und geschichtliche Erbe zu heben,
  5. Anlagen und Dienste, die besonders für den Fremdenverkehr von Belang sind, zu fördern und zu betreiben,
  6. mit dem Betrieb bei der Durchführung von Studien, Erhebungen und Untersuchungen im Fremdenverkehr zusammenzuarbeiten,
  7. die vom Land oder von der zuständigen Gemeinde übertragenen Obliegenheiten durchzuführen.