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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 331)
Neuordnung der Tourismusorganisationen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. September 1992, Nr. 36.

Art. 31/bis

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, dem Landesverband der Tourismusorganisationen sowie den einzelnen Tourismusorganisationen Beiträge im Höchstausmaß von 90 Prozent der für den Abschluss von Versicherungsverträgen getätigten Ausgaben zu gewähren, um Eigentümer von öffentlich zugänglichen Langlaufloipen, Wanderwegen, Fahrradwegen oder ausgeschilderten Mountainbikepisten bei etwaigen Klagen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen samt den daraus entstehenden Gerichtskosten schadlos zu halten. Die Landesregierung ist ferner ermächtigt, diese Versicherungsverträge direkt abzuschließen.16)

(2) Die Ausgaben für die Beiträge laut Absatz 1 werden für das Jahr 1997 mit den Bereitstellungen auf Kapitel 76145 des Landeshaushaltes gedeckt, und für die darauffolgenden Jahre werden sie mit dem jeweiligen Finanzgesetz in bezug auf das entsprechende Kapitel genehmigt.16)

16)
Art. 31/bis wurde eingefügt durch Art. 19 des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 11; Absatz 1 wurde später ersetzt durch Art. 4 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.