(1) Der restliche Anteil an den gemäß Artikel 28 Absatz 1 jährlich bereitgestellten Mitteln ist für die Gewährung von zusätzlichen Beiträgen und Zuschüssen an die in Artikel 27 angeführten Tourismusorganisationen vorgesehen, damit diese Vorhaben durchführen können, die für den Fremdenverkehr von Belang sind; die genannten Vorhaben können sowohl von den einzelnen oder zusammengeschlossenen Organisationen als auch unter Beteiligung von anderen Körperschaften und Anstalten oder von Privatpersonen ausgeführt werden.