(1) Die im Sinne von Artikel 27 bereitgestellten Mittel werden jährlich nach folgenden Kriterien aufgeteilt:
- einem für alle Berechtigten gleichen oder auch variablen Anteil,
- einem zusätzlichen Anteil nach folgenden Kriterien:
- gastgewerbliche und außergastgewerbliche Beherbergungskapazität,
- Durchschnitt der in den drei vorangegangenen Tourismusjahren von November bis Oktober verzeichneten Nächtigungen,
- Durchschnitt der in den drei vorangegangenen Tourismusjahren verzeichneten Ankünfte,
- Eigenfinanzierung,
- Erreichung der von der Landesregierung definierten fakultativen und gestaffelten Qualitätskriterien. 12)
(2) Tourismusorganisationen, welche durch Reorganisations- und Rationalisierungsmaßnahmen ihre Effizienz steigern, kann der im Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehene Beitrag um einen von der Landesregierung festzulegenden Prozentsatz erhöht werden. Die Tourismusorganisationen können zudem in der Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass die im Absatz 1 Buchstaben a) und b) für die einzelnen Tourismusvereine vorgesehenen Beiträge ganz oder teilweise den jeweiligen Tourismusorganisationen direkt vom Land überwiesen werden können. Entsprechende Kriterien werden von der Landesregierung festgelegt.13)
(3) Das Ausmaß der von Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Mittel wird von der Landesregierung festgelegt.
(4) Bedingung für die Auszahlung der den Ämtern gemäß Artikel 23 Absatz 3 zugewiesenen Beträge ist die Genehmigung der entsprechenden Haushaltsvoranschläge durch das Aufsichtsorgan.
(5) Die den Tourismusvereinen und -verbänden zugewiesenen Beträge werden gegen Vorlage des in den Artikeln 18 und 22 vorgesehenen Haushaltsvoranschlages ausgezahlt. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, kann die Landesregierung die Tourismusvereine und -verbände von der Zuweisung der Beiträge laut den Absätzen 1 und 2 ausschließen. Im Falle einer nicht effizienten oder nicht wirksamen Einsetzung der Beiträge, kann die Landesregierung die Beiträge herabsetzen oder die Tourismusorganisationen von der Zuweisung der Beiträge ausschließen. Die nicht zugewiesenen Beträge werden im Sinne von Artikel 29 verwendet.14)
(6) Der Beitrag laut Absatz 1 Buchstabe b) darf ab dem Haushaltsjahr 2004 jedenfalls ein von der Landesregierung festgelegtes Verhältnis zu den von der lokalen Unternehmerschaft aufgebrachten Eigenmitteln nicht überschreiten.
(7) Die allfällige Differenz zwischen den gemäß Aufteilungsschlüssel berechneten und den effektiv aufgrund von Absatz 6 zugewiesenen Beiträgen ist zur Gewährung von zusätzlichen Beiträgen und Zuschüssen laut Artikel 29 bestimmt.
(8) Werden durch Haushaltsänderungen weitere Mittel bereitgestellt, so können diese ausschließlich für die in Artikel 29 vorgesehenen Zwecke bestimmt werden.
(9) Im Falle eines Zusammenschlusses von zwei oder mehreren Tourismusorganisationen oder im Falle einer Kooperation zwischen diesen oder diesen und einer oder mehreren Organisationen, die im Tourismusbereich tätig sind, kann die Landesregierung eine Anhebung des Beitrages laut Absatz 1 zugunsten der betroffenen Gebiete vorsehen, und auf jeden Fall im darin vorgesehenen Rahmen.14)