In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 331)
Neuordnung der Tourismusorganisationen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. September 1992, Nr. 36.

Art. 26 (Vermögen)

(1) Die Tourismusvereine, die den Kurverwaltungen und Verkehrsämtern im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 nachfolgen, treten in alle aktiven und passiven Rechtsverhältnisse der Kurverwaltungen bzw. Verkehrsämter ein. Im einzelnen werden sie Inhaber der beweglichen und unbeweglichen Sachen.

(2) Falls der Zuständigkeitsbereich eines umgewandelten Amtes von mehr als einem Tourismusverein übernommen wird, nimmt die Landesregierung die Aufteilung und Zuweisung der Sachen an die nachfolgenden Vereine vor.

(3) Alle Einnahmen, Steuern inbegriffen, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften den aufgelösten Kurverwaltungen und Verkehrsämtern zuerkannt sind, gehen unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzugsgebietes auf die nachfolgenden Tourismusvereine über.