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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 331)
Neuordnung der Tourismusorganisationen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. September 1992, Nr. 36.

Art. 25 (Personal)

(1) Das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Stellenplan eingestufte Personal der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Kurverwaltungen und Verkehrsämter wird, mit Wirkung vom Tag der Auflösung derselben, von dem gebietsmäßig nachfolgenden Tourismusverein übernommen.

(2) Falls der Zuständigkeitsbereich eines umgewandelten Amtes von mehr als einem Tourismusverein übernommen wird, nimmt die Landesregierung die Zuweisung des betreffenden Personals an die nachfolgenden Vereine vor.

(3) Dem übernommenen Personal muß auf jeden Fall eine Besoldung gewährleistet werden, die gleich hoch ist wie die bisher bezogene.

(4) Das übernommene Personal kann gemäß Gesetz vom 8. August 1991, Nr. 274, für die Beibehaltung der Eintragung bei der Pensionskasse der Bediensteten der örtlichen Körperschaften optieren.10)

(5) Die Eintragung der Tourismusvereine laut Artikel 23 Absatz 1 in das von Artikel 16 vorgesehene Verzeichnis erfolgt unter der Bedingung, daß sich der Verein verpflichtet, die Tätigkeit fortzuführen, indem er sich des gemäß Absätze 1 und 2 dieses Artikels übernommenen Personals bedient.

10)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 6. April 1993, Nr. 8.