In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 331)
Neuordnung der Tourismusorganisationen

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. September 1992, Nr. 36.

Art. 24 (Ernennung des Kommissärs)

(1) Innerhalb von hundertzwanzig Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ernennt die Landesregierung für jede Kurverwaltung und jedes Verkehrsamt gemäß Artikel 23 Absatz 1 einen Kommissär und löst den jeweiligen Verwaltungsrat auf.

(2) Die Beauftragung als Kommissär gilt bis zur Übergabe laut Absatz 3.

(3) Der Kommissär hat alle Aufgaben, die in den Artikeln 6 und 8 des L.G. Nr. 41/1976, letzterer abgeändert durch Artikel 1 des L.G. Nr. 44/1978, vorgesehen sind, und ist beauftragt, alle Vermögens- und fiskalischen Angelegenheiten sowie alle anderen mit der Führung der jeweiligen Einrichtung zusammenhängenden Angelegenheiten bis zur Übergabe an die Organe des nachfolgenden Vereines zu regeln. Der Kommissär legt außerdem das Verfahren in Zusammenhang mit dem Eintritt des Tourismusvereins in die aktiven und passiven Rechtsverhältnisse der umgewandelten Kurverwaltung oder des umgewandelten Amtes fest. Im einzelnen sorgt er für die Einhebung der festgestellten Einnahmen und für die Zahlung der zweckgebundenen Ausgaben, für die Führung eines Verzeichnisses der beweglichen und unbeweglichen Sachen der Kurverwaltung bzw. des Verkehrsamtes, für die Erstellung und Genehmigung der Rechnungslegung für das laufende Haushaltsjahr sowie für die Erfüllung aller weiteren Verpflichtungen, die mit der Umwandlung der Kurverwaltung bzw. des Verkehrsamtes in den Tourismusverein im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 zusammenhängen.