In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 331)
Neuordnung der Tourismusorganisationen

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. September 1992, Nr. 36.

Art. 20 (Gründung von Verbänden)

(1) Die Verbände laut Artikel 19 können als Vereinigung, als Genossenschaft oder als Konsortialgesellschaft ohne Gewinnabsicht gegründet werden.6)

(2) Als Mitglieder der Tourismusverbände kommen die von diesem Gesetz geregelten örtlichen Tourismusorganisationen, die am Fremdenverkehr interessierten Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen sowie private Unternehmen, die Tourismuseinrichtungen und -dienste führen, in Frage.

(3) In der Satzung des Verbandes muß die Möglichkeit zur Mitgliedschaft für jeden im Verzeichnis eingetragenen Tourismusverein beziehungsweise für jede Verkehrsverwaltung gemäß Artikel 23 vorgesehen sein, die in dem Gebiet tätig sind, das als touristisch homogenes Gebiet angesehen wird.

(4) Die Präsidenten der Tourismusverbände versammeln sich wenigstens einmal im Jahr zur Besprechung von Fragen und Vorhaben im Bereich des Fremdenverkehrs sowie zur Koordinierung der Tätigkeit der Verbände.

6)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 3. Oktober 2005, Nr. 8.