Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Jänner 1992, Nr. 4.
(1) Ist in bisher geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen, daß der Landesamtsarzt, der Verantwortliche des Landesdienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit oder deren ärztliche Mitarbeiter von Kollegialorganen des Landes oder auf Ortsebene sind, so werden diese Personen durch andere Ärzte ersetzt, die von der Landesregierung oder vom zuständigen örtlichen Organ namhaft gemacht werden.
(2) Für alle von den bisher geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Gutachten, Vorschläge oder anderen Unterlagen oder Maßnahmen der in Absatz 1 erwähnten Beamten und für die damit zusammenhängenden Aufgaben und Befugnisse ist der Verantwortliche des jeweils zuständigen Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei der Sanitätseinheit zuständig.