Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Jänner 1992, Nr. 4.
(1) Wird die Krankenhausaufnahme verweigert, so können der Kranke, dessen Verwandte oder Begleitpersonen unverzüglich bei dem Verantwortlichen des jeweils zuständigen Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit bei der Sanitätseinheit Beschwerde einlegen; der Verantwortliche entscheidet innerhalb der darauffolgenden zwölf Stunden.