Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Jänner 1992, Nr. 4.
(1) Der Landesgesundheitsdienst sorgt für die Hygiene und den Gesundheitsschutz bei sportlicher Betätigung sowie für die Gesundheitserziehung in Hinsicht auf körperliche Ertüchtigung und sportliche Betätigung der Bevölkerung zur Förderung, Erhaltung und Wiedergewinnung der körperlichen und geistigen Gesundheit sowie der Vorbeugung gegen gesundheitliche Schäden.
(2) Die Maßnahmen im Bereich des Gesundheitsschutzes bei sportlicher Betätigung betreffen:
(3) Die Sanitätseinheiten gewährleisten im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach den Anweisungen des Landesplanes: