Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Jänner 1992, Nr. 4.
(1) Die Verordnungen über Hygiene, Gesundheit und Veterinärpolizei werden nach Einholen eines Gutachtens des Verantwortlichen des für das Gebiet zuständigen Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit erlassen.