Kundgemacht im A.Bl. vom 28. Jänner 1992, Nr. 4.
(1) Der Sprengel-Hygienearzt:
(2) Der Sprengel-Hygienearzt kann im Einvernehmen mit dem für den Dienst Verantwortlichen die Mitarbeit des Aufsichts- und Inspektionspersonals der Sanitätseinheit in Anspruch nehmen.
(2/bis) Bei Abwesenheit oder Verhinderung kann der Verantwortliche des Dienstes für öffentliche Hygiene und Gesundheit den Sprengelhygienearzt in der Ausübung der Funktionen laut Absatz 1 ersetzen; er kann auch einen anderen Sprengelarzt mit dieser Funktion betrauen. 22)
Buchstabe j) wurde eingefügt durch Art. 42 des L.G. vom 11. August 1998, Nr. 9.
Absatz 2/bis wurde angefügt durch Art. 23 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 22.