Kundgemacht im A.Bl. vom 2. April 1991, Nr. 14.
(1) Die Bezirksgemeinschaft:
(2) Das Land und die Gemeinden können der Bezirksgemeinschaft Aufgaben übergemeindlichen Charakters übertragen.
(3) Die Bezirksgemeinschaft nimmt außerdem Zuständigkeiten wahr, die ihr mit Landesgesetz übertragen werden.