In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 101)
Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1991, Nr. 19.

Art. 32/bis (Nutzung ohne Rechtstitel von Gütern im öffentlichen Interesse)  delibera sentenza

(1) Die Behörde, die eine ohne gültige und wirksame Enteignungsmaßnahme oder Gemeinnützigkeitserklärung besetzte Liegenschaft für öffentliche Zwecke benützt, kann, nach Abwägung der gegensätzlichen Interessen, die Übertragung derselben in ihr unverfügbares Vermögen verfügen. Dem Eigentümer ist Schadenersatz zu leisten.

(2) Der Übereignungsakt:

  1. kann ferner dann erlassen werden, wenn die Maßnahme, in der die Beschränkung zum Zweck der Enteignung vorgesehen ist, die Gemeinnützigkeitserklärung oder das Enteignungsdekret annulliert wurden, auch mit einem rechtskräftigen Urteil, das vor In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 28. Dezember 2001, Nr. 19, erlassen wurde.
  2. gibt die Umstände an, die zur unerlaubten Nutzung des Grundstückes geführt haben und gibt auch den Zeitpunkt der Besitzergreifung an, sofern dieser aufscheint,
  3. gibt die Höhe des Schadenersatzes an und verfügt dessen Auszahlung innerhalb von 60 Tagen ohne Beeinträchtigung der gegebenenfalls eingebrachten Klage,
  4. wird dem Eigentümer nach den Bestimmungen über die Zustellung der Gerichtsakte zugestellt,
  5. beinhaltet die Übertragung des Eigentumsrechts,
  6. wird ohne Verzug im Grundbuch durchgeführt.

(3) Falls das Verwaltungsgericht eine Rückgabe des Gutes ohne zeitliche Begrenzung ausgeschlossen und die Verurteilung zur Schadenersatzleistung ausgesprochen hat, erlässt jene Behörde, welche die Besetzung des Grundstückes vorgenommen hat, den Übereignungsakt bei Bekundung der erfolgten Schadensersatzzahlung. Das Dekret wird auf Antrag und mit Spesen zu Lasten der Behörde im Grundbuch durchgeführt.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 werden, soweit vereinbar, auch dann angewandt, wenn das Grundstück für Zwecke des öffentlichen, geförderten und konventionierten Wohnbaus verwendet wurde oder falls eine Auferlegung einer Dienstbarkeit des öffentlichen Rechts erfolgt ist und das Gut weiterhin vom Eigentümer oder vom Träger eines anderen dinglichen Rechts benützt wird.

(5) Für die in diesem Artikel vorgesehenen Fälle wird die Höhe des Schadenersatzes festgesetzt:

  1. im Ausmaß entsprechend dem Wert des Gutes gemäß den Artikeln 7/quater, 7/quinquies und 8, welches für gemeinnützige Vorhaben benutzt wurde,51)
  2. mit Berechnung der Verzugszinsen ab dem Tag der Besetzung ohne Rechtstitel des Grundes. 52)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 21 del 17.01.2006 - Espropriazione per pubblica utilità - acquisizione ex art. 32 bis L.P. n. 10/1991 - annullamento della procedura espropriativa - ordine del giudice di restituire il bene - irrilevanza dell'utilizzo del bene riconducibile ad un illecito civile
51)
Buchstabe a) des Art. 32/bis Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 8 des L.G. vom 17. Jänner 2011, Nr. 1.
52)
Art. 32/bis wurde angefügt durch Art. 45 des L.G. vom 28. Dezember 2001, Nr. 19und später geändert durch Art. 20 Absätze 3 und 4 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.
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