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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 101)
Enteignung für gemeinnützige Zwecke in Bereichen, für die das Land zuständig ist

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 30. April 1991, Nr. 19.

Art. 1/bis (Zuteilung von Zuständigkeiten)

(1) Vorbehaltlich der Befugnisse der Kommission laut Artikel 11, werden die Aufgaben und Obliegenheiten gemäß Artikel 1 unter Beachtung der Verfahren und Kriterien dieses Gesetzes von den Gemeinden wahrgenommen, wenn es sich um gemeinnützige Vorhaben handelt, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, Betriebe oder Konsortien derselben fallen.

(2) Im Schätzungsverfahren sind die Richtwerte für die Festsetzung der Enteignungsvergütungen zu berücksichtigen, welche jährlich vom Schätzamt des Landes festgelegt werden.

(3) Die Verfahren für die Enteignung, Auferlegung von Dienstbarkeiten und die Erstellung der Schätzungen im Interesse der Bezirksgemeinschaften werden von den gebietsmäßig zuständigen Gemeinden vorgenommen.4)

4)
Art. 1/bis wurde eingefügt durch Art. 39 Absatz 1 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2, und später ersetzt durch Art. 40 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9; Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 22 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11. Siehe Art. 39 Absatz 7 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.