In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 14. Dezember 1990, Nr. 211)
Regelung der Stauanlagen und Speicher für öffentliche und private Gewässer

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Dezember 1990, Nr. 57.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieses Gesetz regelt die Wahrnehmung der Verwaltungsbefugnisse des Landes Südtirol im Bereich der Sicherheit der Stauanlagen (Staudämme und Stauwehre) welche die Höhe von 15 Metern nicht überschreiten und ein Stauvolumen von nicht mehr als 1.000.000 Kubikmetern bewirken; diese Regelung umfaßt auch Speicher, die zu Bergwerken oder Gruben und zum öffentlichen Wassergut des Landes gehören, nicht aber große Wasserableitungen, welche in die Zuständigkeit des Staates fallen.2)

(2) Die Verwaltungsbefugnisse betreffend die Stauanlagen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 5000 Kubikmeter werden an die Gemeinden im Sinne des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670, Artikel 18 Absatz 2 delegiert. Vor Inbetriebnahme dieser Anlagen ist eine Unbedenklichkeitserklärung durch einen befähigten Fachmann auszustellen. Die Gemeinde kann bei Entscheidungsschwierigkeiten hydraulisch-technischer Natur Speicher über 2000 Kubikmeter Fassungsraum an das Amt für Stauanlagen zur Begutachtung weiterleiten.

2)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 12. Oktober 1995, Nr. 19.

Art. 23)

3)

Art. 2 wurde aufgehoben durch Art. 42 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6

Art. 3 (Genehmigung der Pläne)

(1) Aufgrund der Vorentwürfe für Stauanlagen (Staudämme und Stauwehre) und einfache Speicher für öffentliche oder private Gewässer entscheidet der Direktor des Amtes für Stauanlagen von Fall zu Fall, je nach den Merkmalen der Bauten und den Folgen für den Talkessel, welche Bestimmungen des D.P.R. vom 1. November 1959, Nr. 1363, geändert mit M.D. vom 24. März 1982, anzuwenden sind, und fordert die Betroffenen auf, die nötigen Unterlagen einzureichen.

(2) Die Ausführungspläne und das Lastenheft für Bauten mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10.000 Kubikmeter oder mit einer Höhe von mehr als fünf Meter sind der Landeskommission für Stauanlagen zur technischen Überprüfung vorzulegen. Diese Kommission wird von der Landesregierung ernannt und setzt sich zusammen aus:

  1. einem technischen Beamten des Sonderbetriebes für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung als Vorsitzendem,
  2. einem technischen Beamten des Forstinspektorates,
  3. einem technischen Beamten des Landwirtschaftsinspektorates,
  4. einem technischen Beamten des Amtes für Stauanlagen,
  5. einem technischen Beamten des Amtes für die Nutzung öffentlicher Gewässer,
  6. einem technischen Beamten des hydrographischen Amtes,
  7. dem Geologen der zuständigen Dienststelle des Landes, der vom Direktor der zuständigen Abteilung namhaft gemacht wird.

(3) Schriftführer ist ein Landesbediensteter, der wenigstens der sechsten Funktionsebene angehören muß.

(4) Die Mitglieder der Landeskommission für Stauanlagen werden von Amts wegen in das Landesverzeichnis der Abnahmeprüfer öffentlicher Arbeiten für die entsprechenden Kategorien eingetragen.

(5) Der Direktor des Amtes für Stauanlagen kann der Landeskommission für Stauanlagen auch solche Pläne für Stauanlagen und Speicher zur Begutachtung vorlegen, die nicht unter Absatz 2 fallen.

(6) Die Landeskommission für Stauanlagen kann bei Bedarf Gutachten von Ämtern und Dienststellen einholen, die Aufgaben im Bereich des Baus und des Betriebes von Stauanlagen und von Speichern wahrnehmen.

(7) Die Landeskommission ist beschlußfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind; die Pläne sind genehmigt, wenn wenigstens zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen. Das Gutachten der Kommission ist bindend.

(8) Die Landeskommission für Stauanlagen gibt auch das Gutachten laut Landesgesetz vom 27. Dezember 1979, Nr. 21, anstelle der dort vorgesehenen Fachkommission ab, wenn für einen Eingriff aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften auch ein Gutachten dieser Kommission eingeholt werden muß.

(9) Für die in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben kann das Amt für Stauanlagen Fachberatung von Experten und Fachinstituten in Anspruch nehmen. Der diesbezügliche Auftrag wird vom zuständigen Landesrat mit entsprechendem Vertrag samt Lastenheft erteilt und die notwendigen Ausgaben werden mit Dekret des Landesrates gebucht.

(10) Um die Sicherheit der von Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Stauanlagen zu gewährleisten, fordert der gebietsmäßig zuständige Bürgermeister den Eigentümer oder Inhaber des Speichers auf, einen entsprechend befähigten Techniker mit der Kontrolle und Überwachung zu beauftragen.

Art. 4 (Bewilligung)

(1) Der Ausführungsplan und das Lastenheft werden je nach Zuständigkeit vom Direktor des Amtes für Stauanlagen oder vom Vorsitzenden der Landeskommission für Stauanlagen genehmigt.

(2) Die Ausführung der in den genehmigten Projekten vorgesehenen Arbeiten wird vom Direktor des Amtes für Stauanlagen bewilligt.

Art. 5 (Bauabnahme)

(1) Die Bauabnahme für die in die Zuständigkeit des Landes fallenden Bauten wird von einer Kommission vorgenommen, die aus drei Mitgliedern der Landeskommission für Stauanlagen zusammengesetzt ist, von denen wenigstens eines das Doktorat im Bauingenieurwesen haben muß; die Kommission wird von Fall zu Fall vom Vorsitzenden der Landeskommission für Stauanlagen ernannt.

(2) Die Eigentümer oder Inhaber der mit diesem Gesetz geregelten Stauanlagen und Speicher sind verpflichtet, auf Verlangen der Landeskommission für Stauanlagen oder des Direktors des Amtes für Stauanlagen einen entsprechend befähigten Fachmann mit der Überwachung des Betriebes der Stauanlage oder des Speichers zu beauftragen. Der beauftragte Fachmann legt dem Amt für Stauanlagen jedes Jahr oder in kürzeren Zeitabständen, gemäß den im Lastenheft festgelegten Vorschriften, einen detaillierten Bericht über die Instandhaltung und über den Zustand des Baus sowie über die hydrogeologische Stabilität des von der Stauanlage oder vom Speicher betroffenen Bodens vor; er teilt dem erwähnten Amt außerdem unverzüglich jeden besonderen Vorfall oder Umstand mit, durch den eine gefährliche Situation entstehen könnte.

(3) Die Stauanlagen und Speicher unterliegen alle zehn Jahre oder in kürzeren Zeitabständen, wenn dies in der Bescheinigung über die Bauabnahme festgelegt ist, einer weiteren eingehenden Überprüfung.

(4) Die Ausgaben für die Bauabnahme und die den Prüfern, nach der einschlägigen Gebührenordnung zustehenden Vergütungen, gehen zu Lasten der Eigentümer oder Inhaber des Baus, an dem die Abnahme vorgenommen wird.

(5) Nach der Bauabnahme stellt der Direktor des Amtes für Stauanlagen die Unbedenklichkeitserklärung für den Betrieb des Bauwerks aus.

(6) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen triftigen Gründen kann der Direktor des Amtes für Stauanlagen anordnen, daß Bauten laut Artikel 3 Absatz 1 die ohne die Bewilligung laut Artikel 4 gebaut und ohne die Unbedenklichkeitserklärung laut Absatz 5 in Betrieb genommen werden, auch von Amts wegen, auf Kosten des Eigentümers und des Inhabers abgerissen werden, sofern dieser nicht innerhalb der vom Direktor des erwähnten Amtes festgelegten Frist den Speicher leert und den ursprünglichen Zustand wiederherstellt.

(7) Der Direktor des Amtes für Stauanlagen ordnet dem Eigentümer oder Inhaber der Bauten auf jeden Fall an, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die für die öffentliche Sicherheit unumgänglich sind; bleibt der Betroffene untätig, so trifft der Direktor diese Maßnahmen von Amts wegen, wobei die Ausgaben zu Lasten des Betroffenen gehen.

Art. 6 (Geldbußen)

(1) Wer einen in diesem Gesetz angeführten Bau ohne Genehmigung oder Bewilligung errichtet oder betreibt, hat eine Geldbuße zwischen Euro 4.028 und Euro 8.055 zu zahlen.4)

(2) Wer einen in diesem Gesetz angeführten Bau ohne die vorgeschriebene Unbedenklichkeitserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 5 in Betrieb nimmt, hat eine Geldbuße zwischen Euro 403 und Euro 2.417 zu zahlen.4)

(3) Wer nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Bauarbeiten durchführt oder die Maßnahmen laut Artikel 5 Absätze 2 und 7 und Artikel 6 Absatz 2 trifft, hat eine Geldbuße zwischen Euro 860 und Euro 8.055 zu zahlen.4)

(4) Wer die Meldung laut Artikel 7 nicht macht, hat eine Geldbuße zwischen Euro 805 und Euro 4.026 zu zahlen.4)

4)

Siehe Art. 1 Absatz 24 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.

Art. 7 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Eigentümer oder Inhaber von Stauanlagen und Speichern für öffentliche oder private Gewässer laut Artikel 3 Absatz 1 welche nicht ordnungsgemäß im Sinne des D.P.R. vom 1. November 1959, Nr. 1363, bewilligt wurden, aber bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in Betrieb sind, müssen dem Landesamt für Stauanlagen innerhalb von sechzig Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes das Vorhandensein dieser Bauten melden und innerhalb von dreihundertfünfundsechzig Tagen die entsprechenden Planunterlagen oder eine Beschreibung der Bauten sowie eine Bescheinigung über die Abnahme, die von einem dazu befähigten Techniker ausgestellt ist, übermitteln.

(2) Sind keine Unterlagen über die Bauabnahme vorhanden oder garantiert der Prüfer die Sicherheit des Bauwerks oder Speichers nicht, so verpflichtet das Amt für Stauanlagen den Eigentümer oder Inhaber der Stauanlage oder des Speichers zur Entleerung oder zur Beseitigung der Stauanlagen (Staudämme oder Stauwehre) oder ordnet alle Vorsichtsmaßnahmen an, die für die öffentliche Sicherheit unumgänglich sind.

(3) Aufgrund der Bauabnahmeunterlagen kann der Direktor des Amtes für Stauanlagen beziehungsweise die Landeskommission für Stauanlagen dem Eigentümer oder Inhaber der Stauanlage oder des Speichers die Aufsichtspflicht laut Artikel 5 Absatz 2 auferlegen.

(4) Auf Anordnung des Direktors des Amtes für Stauanlagen können von Amts wegen Speicher entleert, Stauanlagen beseitigt und Vorsichtsmaßnahmen laut Absatz 2 getroffen werden, wobei die Ausgaben zu Lasten der Betroffenen gehen.

Art. 8 (Durchführung)

(1) Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen.

Art. 9-105)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

5)

Omissis.