Kundgemacht im A.Bl. vom 8. November 1988, Nr. 50.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Abgedruckt unter Nr. II - D/a.