Kundgemacht im A.Bl. vom 19. April 1988, Nr. 18.
(1) Die Durchführung der vorbeugenden Pflichtimpfung der Tiere wird im Sinne von Artikel 8 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 474, jedes Jahr mit Beschluß des Landesausschusses festgelegt und geregelt.
(2) Die Eindeckung mit den Impfstoffen und Seren, die für die Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen vorbeugenden Pflichtimpfung notwendig sind, wird aufgrund eines mit dem Sanitätsministerium abgesprochenen Programms durchgeführt.