(1) Ab dem 1. Juli 2005 ist in Südtirol das Kinderbetreuungsgeld für die Betreuung und Erziehung der Kinder in den ersten drei Lebensjahren eingeführt.
(2) Die Zulage wird für jeden Monat auf 80 Euro festgelegt und steht für jedes Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu, vorausgesetzt, es lebt mit dem betreffenden Elternteil beziehungsweise mit den Pflegeeltern zusammen. Für Adoptivkinder und für anvertraute Kinder beginnt der dreijährige Bezugszeitraum mit der Adoption bzw., im Falle der Anvertrauung durch Unterbringung bei Familien, mit der effektiven Unterbringung bei der Familie laut der entsprechenden Verfügung. 5)
(2/bis) Die Zulage gemäß Absatz 2 wird mit Wirkung ab dem 1. September 2008 auf 100 Euro für jeden Monat festgelegt. 6)
(3) Anspruchsberechtigt ist jener Elternteil, der die italienische oder die EU-Staatsbürgerschaft besitzt sowie den Wohnsitz in Südtirol hat. Außerdem sind anspruchsberechtigt Nicht-EU-Bürger, die seit mindestens fünf Jahren in Südtirol ansässig sind.
(4) Das Familiengeld steht nicht zu, falls das jährliche Familieneinkommen, ergänzt durch die Bewertung von Vermögenselementen, einen Betrag von 80.000 Euro übersteigt.
(5) Für die Durchführung der Maßnahmen des gegenständlichen Artikels wird die Gebarung außerhalb des Haushaltes gemäß Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 65 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, genehmigt. Die Landesregierung legt die entsprechenden Kriterien und Modalitäten auch für die Koordinierung mit der Gebarung ähnlicher Begünstigungen für die Region Trentino-Südtirol fest. 5)