(1) Die Landesregierung kann noch nicht fertiggestellte Bauten samt Zubehör zu einem Preis, der aufgrund eines detaillierten Planes und eines Gutachtens über die Kosten festgelegt wird, erwerben, sofern in diesen Bauten Ämter oder andere Einrichtungen der Landesverwaltung untergebracht werden sollen. In diesem Falle müssen das technische und wirtschaftliche Gutachten laut Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38 eingeholt und die Übereinstimmung des Baues mit den urbanistischen Planungsinstrumenten des betreffenden Gebietes festgestellt werden. 8)
(2) Die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises wird folgendermaßen vorgenommen:
(3)9)
(4) Der Verkäufer hat für den noch nicht fertiggestellten Teil des Gebäudes geeignete Sicherstellungen zu leisten.
(5) Um eine fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten zu garantieren, hat die Landesverwaltung einen Techniker zu ernennen, der die Qualität der Arbeiten und die Übereinstimmung mit dem Projekt sowie den Baufortschritt zu überwachen hat, damit eventuelle Anzahlungen laut Absatz 2 geleistet werden können.10)
(1) In den Zonen, die von den Bauleitplänen der Gemeinden für Bauwerke und Anlagen von öffentlichem Belang bestimmt sind, besteht weiterhin die Befugnis des entgeltlichen Erwerbs von bestehenden Gebäuden oder solchen, die vom Eigentümer der Liegenschaft zu errichten oder, einschließlich der Erweiterung, umzubauen sind, sowie der entsprechenden Zubehörsflächen, und zwar auch in Abweichung von den geltenden Bestimmungen über die Enteignung zu gemeinnützigen Zwecken und von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 31. August 1997, Nr. 13.