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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 21. Jänner 1987, Nr. 21)
Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 27. Jänner 1987, Nr. 6.

Art. 15 (Erwerb noch nicht fertiggestellter Bauten)

(1) Die Landesregierung kann noch nicht fertiggestellte Bauten samt Zubehör zu einem Preis, der aufgrund eines detaillierten Planes und eines Gutachtens über die Kosten festgelegt wird, erwerben, sofern in diesen Bauten Ämter oder andere Einrichtungen der Landesverwaltung untergebracht werden sollen. In diesem Falle müssen das technische und wirtschaftliche Gutachten laut Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38 eingeholt und die Übereinstimmung des Baues mit den urbanistischen Planungsinstrumenten des betreffenden Gebietes festgestellt werden. 8)

(2) Die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises wird folgendermaßen vorgenommen:

  • a)  nach der Einverleibung des Eigentumsrechtes am Grundstück im Grundbuch wird ein dem Wert des Grundstückes und dem Baufortschritt entsprechender Betrag gezahlt,
  • b)  entsprechend dem Baufortschritt können Zahlungen bis zu insgesamt 90 Prozent des vereinbarten Preises vorgenommen werden,
  • c)  der Restbetrag wird gezahlt, nachdem
    • -  die Landesverwaltung die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung der Bauarbeiten angenommen hat,
    • -  die Benutzbarkeits- oder die Bewohnbarkeitserklärung vorliegen und
    • -  das Eigentumsrecht an der Liegenschaft grundbücherlich einverleibt wurde.

(3)9)

(4) Der Verkäufer hat für den noch nicht fertiggestellten Teil des Gebäudes geeignete Sicherstellungen zu leisten.

(5) Um eine fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten zu garantieren, hat die Landesverwaltung einen Techniker zu ernennen, der die Qualität der Arbeiten und die Übereinstimmung mit dem Projekt sowie den Baufortschritt zu überwachen hat, damit eventuelle Anzahlungen laut Absatz 2 geleistet werden können.10)

8)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 19. Februar 1996, Nr. 4;siehe Art. 19 des L.G. vom 13. März 1995, Nr. 5, ersetzt durch Art. 133 des L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13:
Art. 19. (Bauten von öffentlichem Interesse)

(1) In den Zonen, die von den Bauleitplänen der Gemeinden für Bauwerke und Anlagen von öffentlichem Belang bestimmt sind, besteht weiterhin die Befugnis des entgeltlichen Erwerbs von bestehenden Gebäuden oder solchen, die vom Eigentümer der Liegenschaft zu errichten oder, einschließlich der Erweiterung, umzubauen sind, sowie der entsprechenden Zubehörsflächen, und zwar auch in Abweichung von den geltenden Bestimmungen über die Enteignung zu gemeinnützigen Zwecken und von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 31. August 1997, Nr. 13.

9)
Aufgehoben durch Art. 2 des L.G. vom 19. Februar 1996, Nr. 4.
10)
Art. 15 wurde zuerst durch Art. 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 9. April 2009, Nr. 1, und dann durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 7, so ersetzt.