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In vigore al: 11/09/2012

b) LANDESGESETZ vom 8. Juli 1983, Nr. 221)
Maßnahmen des Landes zur Förderung des Freizeitwesens

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.

Art. 7 (Beihilfen und Zuschüsse)

(1) Die Landesverwaltung ist befugt, Beihilfen und Zuschüsse an Einrichtungen, Vereinigungen, innerbetriebliche Freizeitorganisationen, Ausschüsse und andere Organisationen für Erholung und Freizeitgestaltung auf Amateurebene zu gewähren. Zu den genannten Begünstigungen werden die Ausgaben für die jährliche Tätigkeit der Vereinigungen, für den Ankauf von Ausstattungsgegenständen, Geräten und Gebrauchsmaterial, für Veranstaltungen und Tagungen, für Kurse zur Aus- und Fortbildung der Vereinsfunktionäre sowie für andere Vorhaben zugelassen, die im Sinne dieses Gesetzes zweckmäßig sind.

(2) Damit die Ziele laut Artikel 2 erreicht werden können, ist der Landesausschuß befugt, auf Antrag des Landesrates für Freizeitwesen Ausgaben für selbst durchzuführende Maßnahmen zu übernehmen.