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In vigore al: 11/09/2012

b) LANDESGESETZ vom 8. Juli 1983, Nr. 221)
Maßnahmen des Landes zur Förderung des Freizeitwesens

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.

Art. 2 (Zielsetzung)

(1) Das Land unterstützt mit Rücksicht auf die Vielfalt der Initiativen und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips die Förderung des Freizeitwesens und trägt damit zur persönlichen Entfaltung des Menschen und zur Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung in der Freizeit bei.

(2) Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen des Landes zur Förderung des Freizeitwesens im Bereich der Erholung. Die Förderung rein kultureller oder sportlicher Betätigung sowie der außerschulischen Jugendarbeit ist mit eigenen Gesetzen geregelt.