(1) Für die drei Schulämter wird eine einzige Arbeitsgruppe errichtet, die sich zusammensetzt aus:
- drei Fachinspektoren, einer für jede Sprachgruppe,
- drei Experten für Integration, einer für jedes Schulamt,
- drei Experten der lokalen Körperschaften, von denen einer vom Sozialdienst und einer vom Zentrum für Berufsbildung namhaft gemacht und der Dritte von den Gemeinden vorgeschlagen wird,
- drei Experten der Sanitätseinheiten, und zwar einem Vertreter des Psychologischen Dienstes, einem Vertreter des Dienstes für Rehabilitation und einem Fachmann in Verwaltungsfragen,
- drei Vertretern der auf Landesebene repräsentativsten Elternvereine für Kinder mit Behinderung.
(2) Die Aufgaben der Arbeitsgruppe laut Absatz 1 bestehen in der Beratung und in der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schulamtsleiter und in der Zusammenarbeit mit den lokalen Körperschaften und den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten in bezug auf den Abschluß und die Überprüfung der Durchführung der Programmabkommen laut Absatz 3 sowie jede andere Initiative zur Integration von Schülern mit Lernschwierigkeiten, einschließlich wissenschaftlicher Untersuchungen und Studien. Die Arbeitsgruppe laut Absatz 1 arbeitet außerdem mit den Arbeitsgruppen laut Artikel 21/quinquies Absatz 2 zusammen.
(3) Zur Koordinierung der Planung der schulischen Dienste mit den Gesundheitsdiensten, den Sozialfürsorgediensten, den kulturellen Diensten, den Einrichtungen für Sport und Freizeit und den anderen Diensten, die in Südtirol von öffentlichen und privaten Körperschaften geführt werden, werden im Rahmen der jeweiligen Kompetenzen entsprechende Programmabkommen getroffen. Diese Abkommen dienen der Ausarbeitung von individualisierten Erziehungs-, Rehabilitations- und Sozialisationsplänen sowie einer Integration der schulischen mit den ergänzenden außerschulischen Tätigkeiten.
(4) Diese Abkommen können auch Fortbildungskurse vorsehen, die für das Schulpersonal und die Bediensteten der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten und der lokalen Körperschaften, die sich mit der Durchführung von individualisierten Erziehungs- und Rehabilitationsplänen befassen, gemeinsam abgehalten werden.
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