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In vigore al: 11/09/2012

e) Landesgesetz vom 30. Juni 1983, Nr. 201)
Neue Maßnahmen zugunsten der Behinderten
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Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 12. Juli 1983, Nr. 35.

Art. 15 (Umbau von Kraftfahrzeugen)

(1) Der Landesausschuß ist befugt, für Behinderte direkt oder durch Vergütung bis zu 100% der Kosten für den Umbau von Kraftfahrzeugen zu tragen, die Eigentum oder - aufgrund eines ordentlichen Leasingvertrages mit wenigstens dreijähriger Laufzeit - im Besitz der betroffenen Behinderten sind: Voraussetzung ist, daß der Umbau wegen dauernder Behinderung besonderer Art der unteren und/oder oberen Gliedmaßen erforderlich ist. Der Landesausschuß kann diese Bestimmung - im Rahmen der laut Absatz 4 festzulegenden Richtlinien - auf die Anpassung von landwirtschaftlichen Maschinen und Arbeitsmaschinen im Sinne dieses Absatzes ausdehnen.

(2) Der Landesausschuß ist außerdem befugt, den in Absatz 1 genannten Personen einen Zuschuß im Höchstausmaß von 40% der Kosten zu gewähren, die für den Kauf von Kraftfahrzeugen, die im Sinne von Absatz 1 umgebaut werden sollen, als zulässig anerkannt sind. Diese Bestimmung wird nicht auf Kraftfahrzeuge angewandt, die in Hinsicht auf Hubraum und Motorleistung das in den einschlägigen Vorschriften für die Erlangung des Führerscheines für Kraftfahrzeuge der Sonderkategorien A, B und C festgelegte Höchstausmaß überschreiten.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für in Serienfertigung hergestellte Fahrzeuge, die bereits mit geeigneten Servomechanismen ausgestattet sind und keine weitere Anpassung erfordern. Falls die Preisdifferenz zwischen der normalen und der vom Hersteller gefertigten Sonderversion als Betrag bestimmbar ist, kann dieser Betrag gemäß Absatz 1 vergütet werden.

(3/bis) Die Landesverwaltung ist befugt, den Familien für die Beförderung von Kindern mit Behinderung Zuschüsse für den Umbau von Kraftfahrzeugen zu gewähren; dies gilt auch für die Beförderung volljähriger Kinder mit Behinderung, ebenso für die Beförderung des Ehepartners mit Behinderung und jedes weiteren Familienmitgliedes. Diese Zuschüsse können auch auf alle anderen Maßnahmen ausgedehnt werden, die sich für die Beförderung des Menschen mit Behinderung oder von dessen Fortbewegungsmittel (z.B. Kraftfahrzeuganhänger) als nötig erweisen.

(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden aufgrund von Richtlinien und näheren Bestimmungen angewandt, die mit Beschluß des Landesausschusses festzulegen sind. Durch diese Richtlinien sind insbesondere Einkommensgrenzen für den Anspruch auf die Leistungen laut diesem Artikel festzusetzen. Wird das Gesuch innerhalb 30. April gestellt, so ist in bezug auf die Einkommensgrenze das im zweiten Jahr vor Gesuchstellung erzielte Gesamteinkommen maßgebend; wird es hingegen nach dem 30. April gestellt, so ist das im Jahr vor Gesuchstellung erzielte Gesamteinkommen maßgebend. In den Richtlinien über die Leistungen laut Absatz 2 kann eine unterschiedliche Behandlung der Leistungsempfänger vorgesehen werden, je nachdem, ob es sich um Personen mit dauernden Behinderungen an den unteren oder mit solchen an den oberen Gliedmaßen handelt.27)

27)

Art. 15 wurde ersetzt durch Art. 12 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56, und später geändert durch Art. 32 Absatz 13 des L.G. vom 30. April 1991, Nr. 13, durch Art. 9 des L.G. vom 8. April 1998, Nr. 3, und durch Art. 40 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.

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