Kundgemacht im A. BI. vom 23. Februar 1982, Nr. 9.
(1) Für die Verwaltung und für den Betrieb der Landesbibliothek sind folgende Organe vorgesehen:
(2) Die Bestimmungen über die Ernennung der Organe und über deren Aufgaben sind in der Satzung der Landesbibliothek festgelegt.
(3) Sollte festgestellt werden, daß die Organe der Landesbibliothek nicht funktionsfähig sind oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten vorliegen, so hat der Landesausschuß die Auflösung des Verwaltungsrates zu verfügen und an dessen Stelle einen außerordentlichen Verwalter zu ernennen; dieser hat die ordentliche Verwaltung zu führen und innerhalb von 6 Monaten ab seiner Ernennung die Einsetzung eines neuen Verwaltungsrates zu veranlassen.