Kundgemacht im A. BI. vom 23. Februar 1982, Nr. 9.
(1) Das Haushaltsjahr der Landesbibliothek beginnt jeweils am 1. Jänner und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
(2) Für die Einhebung und die Einzahlung der festgestellten Einnahmen und für die Zahlung der jeweils innerhalb 31. Dezember zweckgebundenen Ausgaben wird der Rechnungsabschluß auf den nachfolgenden 31. Jänner verschoben.
(3) Die Haushaltsvoranschläge sind jeweils innerhalb 30. September des vorhergehenden Jahres und die Rechnungslegung jeweils innerhalb 30. April des darauffolgenden Jahres zu genehmigen und innerhalb eines Monats an das zuständige Amt beim Landesausschuß zur Genehmigung zu übermitteln. Die Haushaltsänderungen müssen ebenfalls vom Landesausschuß genehmigt werden. 5)
Siehe Art. 13 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 17:
Art. 13
(1) Ab dem Finanzjahr 1995 müssen die Körperschaften, Anstalten und autonomen Betriebe, die vom Land abhängen, die Rechnungslegung beschließen und der Landesregierung innerhalb 31. März des darauffolgenden Jahres, auch in Abweichung von den eventuell in den jeweiligen Gründungsgesetzen vorgesehenen Terminen, zur Genehmigung übermitteln.