Kundgemacht im A. BI. vom 23. Februar 1982, Nr. 9.
(1) Die Rechnungsprüferkommission besteht aus drei wirklichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die vom Landesausschuß für die Amtsdauer des Verwaltungsrates ernannt werden; vier Mitglieder müssen der deutschen Sprachgruppe und eines der ladinischen Sprachgruppe angehören.
(2) Die Rechnungsprüferkommission führt alle Überprüfungen durch, die notwendig sind, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Landesbibliothek zu gewährleisten; sie erstellt jährlich einen Bericht darüber, welcher der Rechnungslegung beizulegen ist.
(3) In ihrer ersten Sitzung wählt die Rechnungsprüferkommission aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.