Kundgemacht im A.Bl. vom 16. November 1982, Nr. 53.
(1) Was die in Artikel 3 des Landesgesetzes vom 20. Juni 1980, Nr. 23, angeführten Vorhaben sowie die Koordinierung der entsprechenden Maßnahmen angeht, ist das Amt für Statistik und Studien der Autonomen Provinz Bozen zuständig.