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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 7. Juni 1982, Nr. 221)
Bestimmungen über die Schutzhütten - Maßnahmen zugunsten des alpinen Vermögens der Provinz

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 15. Juni 1982, Nr. 27.

Art. 13 (Gewährung und Flüssigmachung der Zuschüsse)

(1) Die Gewährung der Zuschüsse und deren Ausmaß werden mit Beschluß des Landesausschusses nach Anhören des Beirates für Alpinistik verfügt; die Höhe der Zuschüsse darf höchstens 80% der Ausgaben betragen.

(2) Nachdem die entsprechende Maßnahme durchführbar geworden ist, kann den Begünstigten mit Maßnahme des zuständigen Landesrates ein Vorschuß im Höchstausmaß von 50% des zugewiesenen Betrages ausgezahlt werden. Die Arbeiten müssen innerhalb von drei Jahren ab der Beschlußfassung über die Gewährung des Zuschusses abgeschlossen werden; die Zuschüsse werden nach Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung des zugelassenen Vorhabens flüssiggemacht.