Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1981, Nr. 54.
(1) Mit der Leitung des Landesbetriebes ist ein Fachmann betraut, der als Direktor einzustufen ist. Dieser Fachmann wird im Sinne der Ämter- und Personalordnung ernannt und unter den Bediensteten der Landesverwaltung gewählt, die das Doktorat in Forstwissenschaften haben.
(2) Der Direktor
(3) Der Direktor des Landesbetriebes hat auch - sofern sie mit den von diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben vereinbar sind - die von Artikel 31 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen.
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.