In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 281)
Ordnung des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung in der Provinz Bozen-Südtirol

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1981, Nr. 54.

Art. 10 (Der Direktor)

(1) Mit der Leitung des Landesbetriebes ist ein Fachmann betraut, der als Direktor einzustufen ist. Dieser Fachmann wird im Sinne der Ämter- und Personalordnung ernannt und unter den Bediensteten der Landesverwaltung gewählt, die das Doktorat in Forstwissenschaften haben.

(2) Der Direktor

  1. führt die Beschlüsse und Richtlinien des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden des Verwaltungsrates durch,
  2. ist für das dem Landesbetrieb übertragene Vermögen, einschließlich der Domanialwildschutzgebiete, in fachlicher und in verwaltungsmäßiger Hinsicht zuständig,
  3. beaufsichtigt den Schutz der dem Landesbetrieb zur Verwaltung übergebenen Gebiete in Hinsicht auf Wasserhaushalt und Bodenschutz sowie auf den Umweltschutz,
  4. verwaltet das Personal, und zwar Bedienstete im Stellenplan, festbesoldete Arbeiter und Taglöhner,
  5. ergreift alle weiteren Maßnahmen, die mit der Führung des Landesbetriebes zusammenhängen. 18)

(3) Der Direktor des Landesbetriebes hat auch - sofern sie mit den von diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben vereinbar sind - die von Artikel 31 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen.

18)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.