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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 281)
Ordnung des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung in der Provinz Bozen-Südtirol

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1981, Nr. 54.

Art. 19

(1) Liegen Weiderechtsservituten vor, muß das in Domanialgütern auf die Weide getriebene Vieh erkennbar sein oder von den einzelnen Berechtigten gekennzeichnet werden und darf nur in die in den entsprechenden Übereinkommen vorgesehenen Gebiete gebracht werden. Verläßt das Vieh die genannten Gebiete oder ist es nicht gekennzeichnet oder erkennbar, so ist für jedes Stück Rind, Pferd, Schaf oder Ziege eine Verwaltungsstrafe von Euro 4 für jeden Weidetag - bei einer Mindeststrafe von Euro 23 - zu zahlen.30)

30)

Der Betrag wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 13 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.