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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 281)
Ordnung des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung in der Provinz Bozen-Südtirol

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1981, Nr. 54.

Art. 18/bis

(1) Der Durchgang mit Pferden für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf vom Landesbetrieb im Sinne von Artikel 3 verwalteten Böden ist verboten, sofern nicht eine vom Direktor ausgestellte Bewilligung dafür vorliegt.

(2) Bei Übertretung der Verordnung laut Absatz 1 wird eine Verwaltungsstrafe von Euro 31 pro Pferd verhängt.27)

(3) Wenn der in Absatz 1 vorgesehene Durchgang durch eine Reitschule organisiert wird, haftet dafür der Reitlehrer oder die Person, welche den Ausflug organisiert hat. Die Verwaltungsstrafe für diese Verletzung beträgt Euro 186, erhöht um Euro 31 pro Pferd.28)

27)

Der Betrag wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 12 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.

28)

Artikel 18/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.