Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1981, Nr. 54.
(1) Das Finanzjahr des Landesbetriebes fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(2) Der Haushaltsvoranschlag des Landesbetriebes muss von der Landesregierung genehmigt werden.
(3) Der Haushalt des Landesbetriebes muss ausgeglichen sein und wird, wenn nötig, mit einem Zuschuss des Landes ergänzt, der jährlich mit dem Finanzgesetz festzusetzen ist.
(4) Die Auszahlung des allfälligen Zuschusses wird - in einer oder mehreren Zahlungen - vom Landeshauptmann angeordnet.
(5) Die Abschlussrechnung wird der Landesregierung bis zum 31. März des jeweils folgenden Jahres zur Genehmigung vorgelegt. Der aus der Abschlussrechnung hervorgehende Überschuss oder Fehlbetrag ist in den Haushaltsvoranschlag des Landesbetriebes einzutragen.
(6) Der Landesbetrieb hat einen eigenen Schatzamtsdienst, welcher dem Kreditinstitut anvertraut wird, welches den Schatzamtsdienst des Landes versieht.24)
Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.