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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 281)
Ordnung des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung in der Provinz Bozen-Südtirol

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1981, Nr. 54.

Art. 14 ( Verkauf der Erzeugnisse)

(1) Die Haupt- und Nebenerzeugnisse des Landesbetriebes werden, sofern zulässig, durch beschränkte Ausschreibung verkauft. Dabei darf das Gesamtvolumen einer Ausschreibung 100.000,00 Euro nicht überschreiten. Das Gesamtvolumen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, den Verkauf der Anwendung der EU-Bestimmungen zu entziehen.

(2) Die Verträge werden vom Direktor abgeschlossen und unterzeichnet.

(3) Haupt- und Nebenerzeugnisse, die den vom Verwaltungsrat festgelegten Verkaufswert pro Los nicht überschreiten, können freihändig verkauft werden. Die Verkaufsverträge werden vom Direktor abgeschlossen.

(4) Die Mindestpreise für die Produkte werden periodisch vom Verwaltungsrat festgelegt.21)

21)

Art.14 wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 6 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.