Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1981, Nr. 54.
(1) Der Landesbetrieb verfolgt - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Verordnungen, des Landesentwicklungsplanes und der Beschlüsse des Verwaltungsrates folgende Ziele:
(2) Der Landesbetrieb kann für andere öffentliche Verwaltungen auch solche Arbeiten und Maßnahmen durchführen, die sich von den genannten unterscheiden und vom Verwaltungsrat angeordnet werden; die Arbeiten und Maßnahmen müssen mit dem Arbeitsprogramm des Landesbetriebes vereinbar sein und diesem im voraus bezahlt werden.
Buchstabe a) des Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.