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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 281)
Ordnung des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung in der Provinz Bozen-Südtirol

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1981, Nr. 54.

Art. 2

(1) Der Landesbetrieb verfolgt - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Verordnungen, des Landesentwicklungsplanes und der Beschlüsse des Verwaltungsrates folgende Ziele:

  1. das in Artikel 3 angeführte Domänenvermögen der Autonomen Provinz Bozen zu verwalten, zu verbessern, zu erweitern, seine Nutz-, Schutz-, Erholungsfunktionen unter den Gesichtspunkten des Umweltschutzes zu sichern sowie die natürlichen Ressourcen nachhaltig zu nutzen und, schließlich, die Domänenwildschutzgebiete zu führen und zu beaufsichtigen,2)
  2. für den Bodenschutz und die Erhaltung des hydrogeologischen und bioökologischen Gleichgewichts in seinem Zuständigkeitsbereich zu sorgen,
  3. das Anlegen von Holzvorräten auf Landesebene zu fördern, und zwar durch eine Erweiterung des Landesforstes, durch die Bewirtschaftung der Baumschulen sowie durch die Verarbeitung und Vermarktung des vom Landesbetrieb gewonnenen Holzes,
  4. Forschungsarbeiten, Erhebungen und Lehrveranstaltungen, die für das Land von Belang sind, im Bereich des Forst- und des Jagdwesens zu fördern und selbst durchzuführen,
  5. sämtliche institutionelle Aufgaben des Landesforstpersonals zu bewältigen, wie sie vom kgl. Dekret vom 30. Dezember 1923, Nr. 3267, und vom Gesetzesdekret vom 12. März 1948, Nr. 804, vorgesehen sind, sowie die Aufgaben und Arbeiten auszuführen, die dem genannten Personal von anderen Gesetzen übertragen sind.

(2) Der Landesbetrieb kann für andere öffentliche Verwaltungen auch solche Arbeiten und Maßnahmen durchführen, die sich von den genannten unterscheiden und vom Verwaltungsrat angeordnet werden; die Arbeiten und Maßnahmen müssen mit dem Arbeitsprogramm des Landesbetriebes vereinbar sein und diesem im voraus bezahlt werden.

2)

Buchstabe a) des Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.