Kundgemacht im A.Bl. vom 8. September 1981, Nr. 44.
(1) Die Landesregierung ist befugt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in der Provinz Bozen ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben und an mindestens 120 Arbeitstagen im Jahr vom gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Arbeitsplatz in der Region fahren müssen, einen Beitrag zu den Fahrtkosten zu gewähren.
(2) Der Beitrag wird all jenen gewährt, die nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen können, um vom gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Arbeitsplatz zu gelangen. 4)
Art. 23 wurde so ersetzt durch Art. 31 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.