(1) Alle für die Sanitätseinheiten geltenden Bestimmungen über die Bediensteten und über die vertraglich gebundenen Personen werden sinngemäß auch auf das Personal ausgedehnt, das vom Land für die Verwaltung der in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Dienste eingesetzt wird.
(2) Der Stellenplan der Bediensteten des Landes gemäß vorhergehendem Absatz wird vom Landesausschuß unter Beachtung der im Gesundheitsplan enthaltenen Richtlinien genehmigt.