(1) Die Dienststelle für gesundheitliche Grundversorgung ist eine fachlich-funktionelle Einrichtung der Sanitätseinheit, mit der in umfassender und einheitlicher Weise Dienstleistungen der Grundversorgung und Erste-Hilfe-Leistungen mittels einer auf mehrere Fachgebiete ausgerichteten Arbeitsgruppe ununterbrochen gewährleistet werden.
(2) Die Ordnung der Dienstleistungsbereiche der Sanitätseinheit regelt die Tätigkeit und den Arbeitsaufbau in der Dienststelle für gesundheitliche Grundversorgung, die auf jeden Fall nach dem Grundsatz der Gruppenarbeit, der einheitlichen Programmierung der Tätigkeiten und der Abstimmung mit den anderen Dienstleistungsbereichen der Sanitätseinheit sowie mit den privaten vertragsgebundenen Diensten im Einzugsgebiet der Dienststelle ausgerichtet sein muß. Die Ordnung hat außerdem vorzusehen, daß die der Arbeitsgruppe der Dienststelle ständig zugewiesenen Mitarbeiter im Einzugsgebiet der Dienststelle ansässig sein müssen, wobei die Gesamterfordernisse für die Funktionsfähigkeit der Sanitätseinheit zu berücksichtigen sind.