In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

f) Landesgesetz vom 2. Jänner 1981, Nr. 11)
Regelung des Landesgesundheitsdienstes

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 9. Jänner 1981, Nr. 2/Sondernummer.

Art. 16 (Verwaltungsdienst)  delibera sentenza

(1) Innerhalb des Verwaltungsdienstes wird - auch durch systematische Kontaktaufnahme mit den für die Dienstleistungsbereiche, die Bezirke und die Krankenhausdepartements verantwortlichen Personen - die Gesamtheit der Tätigkeiten ausgeübt, mit denen die geordnete Abwicklung der allgemeinen Verwaltung der Sanitätseinheit gewährleistet wird, und zwar unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 18; der Verwaltungsdienst überprüft die Übereinstimmung des Personaleinsatzes, der Einrichtungen, der Anlagen, der Ausstattung und der Arbeitsmittel mit den Richtlinien des Verwaltungsrates und den Plänen und Programmen des Landes und der Sanitätseinheit.

(2) Der Verwaltungsdienst übt auch die Gesamtheit der Tätigkeiten aus, durch die gewährleistet wird, daß die der Sanitätseinheit zugewiesenen finanziellen Mittel so verwendet werden, daß mit den Ausgaben ein möglichst großer Nutzen erzielt wird; dabei sind die Grundsätze der Wichtigkeit einer Ausgabe und der Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zu beachten.

(3) Der Dienst erfüllt folgende Aufgaben:

  1. Ausarbeitung der jährlichen und Mehrjahreshaushaltsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse,
  2. systematische Überprüfung der Ausgaben, wobei die Entwicklung der Ausgaben in den einzelnen Fachbereichen in Bezug auf die Landespläne und die Landesprogramme des Sanitätsbetriebes zu analysieren und nachzuprüfen ist; außerdem sind Vorschläge zu machen und Ratschläge zu erteilen, wie die finanziellen Mittel sparsam und rationell eingesetzt werden können,
  3. Ausarbeitung der vierteljährlichen Rechnungsabschlüsse laut Artikel 50 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, in geltender Fassung,
  4. Kassenprüfungen, Ausgabenzweckbindungen, Ausstellung von Zahlungsanweisungen und Inkassoordern, sowie Buchungskontrolle der Besoldungsposten,
  5. Führung der Lieferantenkartei und Aufstellung der übrigen Verbindlichkeiten,
  6. Ausführung der Aufgaben steuerlicher Natur,
  7. Verwaltung der Bediensteten und der im Vertragsverhältnis stehenden Personen in Hinsicht auf Besoldung, Sozialversicherung und dienstrechtliche Stellung,
  8. Verwaltung des Beschaffungsamtes und des Ökonomats; die Verwaltung umfasst alles im Zusammenhang mit den Ankäufen, den Lieferungen, den allgemeinen und besonderen Vergabebedingungen, der ordnungsgemäßen Durchführung der Verträge, den Einkäufen in Regie, der Überprüfung der Rechnungen der Lieferanten, der Verwaltung der allgemeinen Dienste wie Küche, Wäscherei, Lager, der Kontrolle der eingegangenen Waren und der Erstellung des Inventars der Güter,
  9. ordentliche Instandhaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, welche die Gesamtheit der Arbeiten zur Erhaltung der Güter umfasst; außerordentliche Instandhaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, welche die Gesamtheit der Arbeiten zur Verbesserung der Güter umfasst; Leitung der Werkstätte und des für die Instandhaltungsarbeiten zuständigen Personals,
  10. Ankauf von:
    1. biomedizinischen Geräten,
    2. Geräten, Einrichtungen, Ausstattungen und anderen beweglichen Gütern, einschließlich der Güter, die in öffentlichen Registern eingetragen sind,
    3. Informatikausstattungen sowie Basis- und Anwendungsprogramme (Hard- und Software). 12)

(4) Was die außerordentliche Instandhaltung unbeweglicher Güter laut Absatz 3 Ziffer 9) angeht, müssen die Sanitätsbetriebe bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres der Landesabteilung Gesundheitswesen einen Bedarfsantrag für das darauf folgende Jahr vorlegen. Das detaillierte Programm wird von den Sanitätsbetrieben bis zum 31. Jänner des betreffenden Jahres nachgereicht; nach Begutachtung durch das Landeskomitee für die Planung im Gesundheitswesen und nach Genehmigung durch die Landesregierung wird es den Sanitätsbetrieben zurückgesandt, damit diese die entsprechende Ausgabe in ihren Haushalt einschreiben können. Mit derselben Maßnahme werden den Sanitätsbetrieben auch die notwendigen Mittel zu Lasten der entsprechenden Kapitel des Landeshaushaltes zugewiesen. Verschiebungen innerhalb des von der Landesregierung genehmigten Programms für Umstrukturierungs- und Instandhaltungsarbeiten dürfen, auf entsprechenden Antrag des Sanitätsbetriebes, erst nach Genehmigung durch die Landesabteilung Gesundheitswesen vorgenommen werden. Wenn sich die Abteilung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrages äußert, gilt dieser als angenommen. Außerdem können Maßnahmen, die nicht im genehmigten Instandhaltungsprogramm enthalten sind, im Ausmaß von zehn Prozent des für das laufende Jahr zugewiesenen Betrages durchgeführt werden, sofern sie dringend und notwendig sind sowie in einer Mitteilung an die Landesabteilung Gesundheitswesen entsprechend begründet werden.13)

(5) Für die Güter laut Absatz 3 Ziffer 10) legen die Sanitätsbetriebe bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres der Landesabteilung Gesundheitswesen Bedarfsanträge für das darauf folgende Jahr vor. Die detaillierten Jahresprogramme werden nach der Priorität der Anschaffung erstellt und müssen sowohl das Erreichen der Zielvorgaben gemäß Landesgesundheitsplan anstreben als auch auf der Grundlage der von der Landesabteilung Gesundheitswesen festgelegten Kriterien abgefasst sein. Die detaillierten Jahresprogramme werden von den Sanitätsbetrieben bis zum 31. Jänner des betreffenden Jahres nachgereicht; nach Begutachtung durch das Landeskomitee für die Planung im Gesundheitswesen und nach Genehmigung durch die Landesregierung werden sie den Sanitätsbetrieben zurückgesandt. Mit derselben Maßnahme werden den Sanitätsbetrieben auch die notwendigen Mittel zu Lasten der entsprechenden Kapitel des Landeshaushaltes zugewiesen. Die Kriterien der Aufteilung werden dabei von der Landesregierung festgelegt. Für die unter den Absatz 3 Ziffer 10) Buchstaben a) fallenden Güter, deren einheitlicher Wert die von der Landesregierung festgelegte Richtmarke überschreitet, müssen getrennte Ankaufsprogramme erstellt werden, die auch eine mehrjährige Gültigkeit haben können. Verschiebungen innerhalb der von der Landesregierung genehmigten Ankaufsprogramme können, auf Antrag des Sanitätsbetriebes, erst nach Genehmigung durch die Landesabteilung Gesundheitswesen vorgenommen werden. Wenn sich die Abteilung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrages äußert, gilt dieser als angenommen. Außerdem können Maßnahmen, die nicht in den genehmigten Ankaufsprogrammen enthalten sind, im Ausmaß von zehn Prozent der für das laufende Jahr zugewiesenen Beträge durchgeführt werden, sofern sie dringend und notwendig sowie in einer Mitteilung an die Landesabteilung Gesundheitswesen entsprechend begründet sind.14)

(6) Für Informatiksysteme von besonderer Bedeutung auf Landesebene oder im Falle von ausreichend begründeten Bedürfnissen technischer Natur kann das Land direkt für den Ankauf von Informatikmaterial sorgen.15)

massimeBeschluss Nr. 3919 vom 13.09.1999 - Genehmigung der "Richtlinien für die Verwaltung des Vermögens der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten" (geändert mit Beschluss Nr. 4038 vom 8.11.2004, und Beschluss Nr. 192 vom 23.01.2006)
12)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.
13)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.
14)
Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 10 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.
15)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 10 des L.G. vom 18. November 2005, Nr. 10.
ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionA Gesundheitsdienst
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 23. August 1973, Nr. 28
ActionActionb) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 5. Dezember 1975, Nr. 55
ActionActionc) LANDESGESETZ vom 25. Juni 1976, Nr. 25
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 17. Jänner 1977, Nr. 1
ActionActione) LANDESGESETZ vom 3. September 1979, Nr. 12
ActionActionf) Landesgesetz vom 2. Jänner 1981, Nr. 1 
ActionActiong) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 14. Juli 1981, Nr. 25
ActionActionh) Landesgesetz vom 12. Jänner 1983, Nr. 3 
ActionActioni) Landesgesetz vom 21. Juni 1983, Nr. 18
ActionActionj) LANDESGESETZ vom 28. Juni 1983, Nr. 19
ActionActionk) LANDESGESETZ vom 18. August 1983, Nr. 30
ActionActionl) LANDESGESETZ vom 17. April 1986, Nr. 15
ActionActionm) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 20. Oktober 1986, Nr. 20
ActionActionn) Landesgesetz vom 17. August 1987, Nr. 21
ActionActiono) LANDESGESETZ vom 12. Mai 1988, Nr. 19
ActionActionp) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 21. November 1988, Nr. 34
ActionActionq) Landesgesetz vom 22. November 1988, Nr. 51
ActionActionr) LANDESGESETZ vom 10. April 1991, Nr. 8
ActionActions) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. April 1992, Nr. 16
ActionActiont) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 13. April 1992, Nr. 17
ActionActionu) LANDESGESETZ vom 29. Juli 1992, Nr. 30 —
ActionActionv) LANDESGESETZ vom 10. November 1993, Nr. 22
ActionActionw) LANDESGESETZ vom 19. Dezember 1994, Nr. 13
ActionActionx) Landesgesetz vom 2. Mai 1995, Nr. 10
ActionActiony) LANDESGESETZ vom 13. November 1995, Nr. 22 —
ActionActionz) BESCHLUSS DES LANDESAUSSCHUSSES vom 19. Juli 1982, Nr. 4289
ActionActionz) Landesgesetz vom 9. Juni 1998, Nr. 5
ActionActiona') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 10. August 1999, Nr. 48
ActionActionb') Landesgesetz vom 4. Jänner 2000, Nr. 1
ActionActionc') Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7 
ActionActiond') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 16. August 2001, Nr. 48
ActionActione') Landesgesetz vom 5. November 2001, Nr. 14
ActionActionf') Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Oktober 2002, Nr. 40
ActionActiong') LANDESGESETZ vom 2. Oktober 2006, Nr. 9
ActionActionh') DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 18. Jänner 2007, Nr. 11
ActionActioni') Dekret des Landeshauptmanns vom 30. März 2011 , Nr. 14
ActionActionB Gesundheitsvorsorge-Krankenvorsorge
ActionActionC Hygiene
ActionActionD Landesgesundheitsplan
ActionActionE Psychische Gesundheit
ActionActionF Arbeitsverträge
ActionActionG - Gesundheitlicher Notstand – COVID-19
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis