(1) Innerhalb des tierärztlichen Dienstleistungsbereiches werden die prophylaktische und die veterinärpolizeiliche Tätigkeit ausgeübt und außerdem - unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 6 - die tierärztliche Kontrolle über die Tiere, die für die Ernährung des Menschen bestimmt sind, über die Schlachthöfe und Fleischverarbeitungsanlagen, über die Nahrungsmittel tierischer Herkunft, über die Tierfuttermittel und über die vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten, über die Gesundheit und Fortpflanzung der Tiere sowie über ihre Aufzucht, und schließlich über die Verwendung der Heilmittel für den tierärztlichen Gebrauch.
(2) Die im vorhergehenden Absatz aufgezeigte Tätigkeit wird innerhalb der Einrichtungen der Sanitätseinheit und in den Viehzuchtbetrieben entsprechend den Vorschriften des Landesgesundheitsplanes ausgeübt.
(3) Innerhalb des Dienstleistungsbereiches werden zudem die Aufgaben erfüllt, die ihm von der Landesgesetzgebung in Durchführung von Artikel 32, Absatz 2, des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, zuerkannt werden.