(1) Innerhalb des Dienstleistungsbereichs für Hygiene und öffentliche Gesundheit wird die Gesamtheit der Tätigkeiten ausgeübt, die darauf ausgerichtet sind, den Risikofaktoren vorzubeugen, sie herabzusetzen und auszuschalten, wobei die zur Kontrolle der epidemischen Lage unerläßlichen Maßnahmen zu gewährleisten sind.
(2) Zuständigkeiten des Dienstleistungsbereiches sind:
- die Prophylaxe gegen ansteckende und seuchenartige Krankheiten;
- die Prophylaxe und Hygieneaufsicht in Hinsicht auf den Wohnbau, die Versorgung mit Trinkwasser sowie die Erzeugung, die Zubereitung, den Transport, den Verkauf und die Verabreichung von Lebensmitteln, Getränken und entsprechenden Zusatz-, Farb- und Ersatzstoffen;
- die Vorbeugung und die gesundheitliche Aufsicht in bezug auf Wohnsiedlungen sowie auf die Allgemeinheit;
- die Überwachung der sportlichen Betätigung;
- die Ermittlungen, die Bescheinigungen und alle weiteren ärztlich-juristischen Leistungen, die in die Zuständigkeit der Sanitätseinheiten fallen;
- die Aufklärung der Bevölkerung in Hinsicht auf Hygiene und Gesundheit.
(3) Die von Ziffer 5 des vorhergehenden Absatzes vorgesehenen Leistungen umfassen auch die gesundheitsbezogenen Ermittlungen gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1970, Nr. 300, und gemäß Artikel 2, Absatz 3, des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1979, Nr. 663, das mit Änderungen zum Gesetz vom 29. Februar 1980, Nr. 33, erhoben worden ist.
(4) Innerhalb des Dienstleistungsbereiches werden außerdem die Aufgaben ausgeübt, die ihm von der Landesgesetzgebung in Durchführung von Artikel 32, Absatz 2, des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, zugewiesen werden.
(5) Der Dienstleistungsbereich arbeitet außerdem aufgrund einer koordinierten Planung bei der Ausübung der Aufgaben und Befugnisse im Bereich des Gewässer- und Bodenschutzes und der Luftreinhaltung mit den Landesämtern im Sinne von Artikel 6 zusammen.10)