In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 7 (Erlöschen der Erlaubnis)

(1) Die Erlaubnis ist nicht übertragbar; sie erlischt, außer bei Ablauf der Gültigkeit, auch bei Tod des Berechtigten, bei Verzicht oder bei Verfall.

(2) Der Verzicht darf weder Bedingungen noch Vorbehalte enthalten und wird erst nach Annahme durch den sachzuständigen Landesrat rechtswirksam; dieser muß vorher beim Landesamt für Bergbau ein diesbezügliches Gutachten einholen.