Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.
(1) Fügen die Arbeiten in einem Bergwerk einem anderen nachbarschafts- oder irgendwie anders bedingte Schäden zu, so muß unter den Betroffenen ein finanzieller Ausgleich stattfinden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch dann, wenn nicht ein Schaden zugefügt, sondern ein Nutzen gebracht wird.
(2) Der zuständige Landesassessor setzt eine Frist fest, innerhalb welcher die betroffenen Parteien ein Übereinkommen zu erzielen haben. Haben die Parteien sich nicht innerhalb dieser Frist geeinigt, so entscheidet das Landesamt für Bergbau nach Anhören des Landesamtes für Schätzungswesen - auf Grund einer Schätzung.