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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 41 (Zeitweilige Bewachung des Bergwerkes)

(1) Erlischt die Ermächtigung aus einem der in Artikel 32 angeführten Gründe, kann der Landesausschuß die Bewachung des Bergwerkes zeitweilig Dritten anvertrauen. Zu diesem Zweck muß er - unter Berücksichtigung von Art und Zustand des Bergwerkes - festlegen, welche Maßnahmen zur Erhaltung getroffen werden müssen und weiters, wie hoch das angemessene Entgelt ist. Der Auftrag das Bergwerk zu bewachen, bringt keinen Vorrang bei der Erteilung der Abbauermächtigung mit sich.