In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 40 (Ermächtigung von Anlagen, die als Zubehör gelten)

(1) Die Bestimmungen über die Abbauermächtigung gelten auch für den Bau und den Betrieb von Kanälen, Stollen und Leitungen für den Transport der Rohstoffe vom Abbau- oder Fassungsort zum Verarbeitungs-, Verwertungs- und Verteilungsort,die laut Artikel 27 als Zubehör anzusehen sind.

(2) Der Bau und der Betrieb von Kanälen, Stollen und Leitungen kann Gegenstand derselben Ermächtigung sein oder auch Gegenstand einer eigenen Ermächtigung bilden.

(3) Die Ermächtigung wird vorzugsweise dem erteilt, der die Abbauermächtigung für Vorkommen besitzt, für welche die Kanäle, Stollen und Leitungen bestimmt sind.

(4) Diese Ermächtigung kann nach Anhören des Landesamtes für Bergbau auch Dritten gewährt werden. In diesem Falle kann der Abbauberechtigte für den Transport der abgebauten oder gefaßten Rohstoffe sich der Kanäle, Stollen und Leitungen bedienen - dies im Rahmen der in der Abbauermächtigung festgesetzten Verfügbarkeit, Menge und Bedingungen -. Direkte Abmachungen zwischen den Parteien bleiben unbeschadet.

(5) Sind Dritte, die eine Ermächtigung erlangt haben, nicht imstande, die gesamte Menge der gewonnenen Rohstoffe aus der erschlossenen Zone abzutransportieren, können die zum Abbau der betreffenden Rohstoffe Berechtigten eine getrennte Ermächtigung dafür beantragen und erhalten.