In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 36 (Auf das Recht des Abbauberechtigten eingetragenen Hypotheken)

(1) Die auf das Recht des Abbauberechtigten eingetragenen Hypotheken beschränken sich auf die dem Abbauberechtigten gehörenden Sachen und Beträge. Dieser muß wenigstens einen Monat vorher die eingetragenen Hypothekargläubiger über den Tag benachrichtigen, an dem er das Bergwerk der Landesverwaltung oder dem neuen Abbauberechtigten übergeben wird.