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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 34 (Übergabe des Bergwerks bei Ablauf der Ermächtigung)

(1) Wird die Abbauermächtigung nicht verlängert und stellt der Leiter des Landesamtes für Bergbau fest, daß der Abbau des Vorkommens wirtschaftlich noch zu vertreten ist, muß der Abbauberechtigte bei Ablauf der Frist die Bergwerke samt Zubehör der Landesverwaltung übergeben.

(2) Der Leiter des Landesamtes für Bergbau muß dem Abbauberechtigten gestatten, jene Gegenstände wegzunehmen, die zum Abbau bestimmt sind und ohne Schaden für das Bergwerk entfernt werden können; er sorgt sodann für die Bewachung des Bergwerks.

(3) Bis zur Übergabe muß der Abbauberechtigte das Bergwerk samt Zubehör bewachen und für die ordentliche Instandhaltung sorgen.