Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.
(1) Dem Abbauberechtigten, der das Abbauprogramm vollständig durchgeführt und alle anderen mit der Abbauermächtigung verbundenen Pflichten erfüllt hat, kann eine Verlängerung gewährt werden.
(2) Die Verlängerung muß wenigstens 2 Jahre vor Ablauf der Ermächtigung beantragt werden und kann nach Anhören - falls erforderlich - der Ämter und Organe gemäß Artikel 21 Absatz 5 mit Beschluß des Landesausschusses eingeräumt werden. Die Verlängerung wird dem Bürgermeister der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt, damit er gegebenenfalls die in Absatz 12 desselben Artikels genannten Maßnahmen ergreifen kann.8)
Absatz 2 wurde geändert durch Art. 20 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.