In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 31 (Erben des Abbauberechtigten)

(1) Bei Ableben des Abbauberechtigten müssen die Erben innerhalb der Frist von 3 Monaten mit der in Artikel 1105 des BGB angegebenen Mehrheit einen einzigen Vertreter für alle rechtlichen Beziehungen zur Landesverwaltung und zu Dritten ernennen. Nach Ablauf dieser Frist wird dieser Vertreter vom Präsidenten des Landesgerichtes - auf Antrag des zuständigen Landesrates und ohne Anhören der Betroffenen - von Amts wegen ernannt.